2. A. sei eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen bzw. CHF 65'382.50 zuzusprechen. 3. Ziff. 3 des Dispositivs des Beschlusses des Regierungsrates vom 15. Juni 2021 sei aufzuheben und A. für das Verfahren vor dem Regierungsrat eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) des Beschwerdegegners: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt