Diese ist aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 5 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.