5.1.4 im parallel laufenden Verfahren O4V 2021 35). Aus dieser Aktennotiz geht im Übrigen hervor, dass nach der Kontrolle gegen den Beschwerdeführer kein tierschutzrechtliches Verfahren eingeleitet wurde. Infolgedessen konnten von der Kantonspolizei auch keine entscheidrelevanten Tatsachen protokolliert werden, welche im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch auf Aktenführung begründen würden. Dazu kommt, dass es sich bei Polizeijournalen um interne Arbeitspapiere handelt, auf welche grundsätzlich ohnehin kein Anspruch auf Einsicht besteht (Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug 2009. GVP, S. 377 f).