Seite 4 dafür eine explizite Protokollierungspflicht vorgesehen ist. Das Zutrittsrecht des Veterinäramts ergibt sich im Weiteren unmittelbar aus Art. 39 des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455), wobei die Protokollierung der verfahrensleitenden Behörde (Veterinäramt) obliegt. Diesbezüglich kann auf die ausführliche Aktennotiz des Veterinäramts vom 11. August 2020 verwiesen werden, in welcher der Beizug der Polizeibeamten und der Ablauf der Kontrolle hinreichend dokumentiert ist (vgl. dazu act. 5.1.4 im parallel laufenden Verfahren O4V 2021 35).