3.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Kantonspolizei eine allgemeine Dokumentationspflicht obliege. Eine solche allgemeine Dokumentationspflicht ergibt sich weder aus dem kantonalen Polizeigesetz (PolG, bGS 521.1) und mangels Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer auch nicht aus Art. 76 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. d PolG i.V.m. Art. 23 der Tierschutzverordnung (TSchV, bGS 422.2) leistet die Kantonspolizei dem Kantonstierarzt Vollzugshilfe, ohne dass