Entscheidrelevante Tatsachen sind schriftlich zu protokollieren, wobei der Umfang der Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 4.2). Kein verfahrensrechtlicher Anspruch besteht auf Einsicht in Akten (Mitberichte, Hilfsbeleg, Notizen, Anträge u.a.), die ausschliesslich dem behördeninternen Meinungsbildungsprozess dienen und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 129 II 497 E. 2.2).