Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Akten vollständig sind. Nach der Rechtsprechung wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet (BGE 142 I 86 E. 2.2). Sämtliche im Verfahren vorgenommenen Erhebungen und entscheidrelevanten Tatsachen sind vollständig festzuhalten. Entscheidrelevante Tatsachen sind schriftlich zu protokollieren, wobei der Umfang der Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 und 4.2).