17 Abs. 1 des Informationsgesetzes eine Verfügung zu erlassen. Da folglich kein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 30 VRPG vorlag, ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, womit die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. Im Sinne einer Eventualbegründung ist in der Folge dennoch kurz auf die Frage der Protokollierungspflicht einzugehen.