Damit muss dem Schreiben der Kantonspolizei vom 9. Oktober 2020 der Verfügungscharakter abgesprochen werden. Wie die Vorinstanz zudem im angefochtenen Entscheid zurecht festhält, ergibt sich aus dem Informationsgesetz (bGS 133.1) kein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Kantonspolizei, nachträglich die Erstellung eines Journaleintrags über ihn zu verlangen. Mangels vorhandener Akten war diese auch nicht verpflichtet, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Informationsgesetzes eine Verfügung zu erlassen.