Dabei handelt es sich um eine Auskunft, mit welcher gegenüber dem Beschwerdeführer keine Anordnungen getroffen oder Rechte und Pflichten begründet wurden. Das Schreiben vom 9. Oktober 2020 ist auch nicht als Feststellungsverfügung zu qualifizieren, welches ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, zumal der Beschwerdeführer dazu ein schutzwürdiges Interesse hätte nachweisen müssen (W IEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 2331).