Im Schreiben vom 9. Oktober 2020 hat die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über die Kontrolle vom 11. August 2020 keine Akten vorlägen. Der Einsatz sei nicht im Polizeijournal erfasst worden und es werde diesbezüglich kein Journaleintrag erfasst werden. Dabei handelt es sich um eine Auskunft, mit welcher gegenüber dem Beschwerdeführer keine Anordnungen getroffen oder Rechte und Pflichten begründet wurden.