2. Vorab gilt es die Frage zu klären, ob das Schreiben der Kantonspolizei vom 9. Oktober 2020 als Verfügung zu qualifizieren ist. Bei einer Verfügung handelt es sich um eine hoheitliche Anordnung einer Behörde im (individuell- oder konkreten) Einzelfall, die Rechte oder Pflichten des Einzelnen begründet, erzwingbar ist und sich auf öffentliches Recht stützt (W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 2230). Im Schreiben vom 9. Oktober 2020 hat die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über die Kontrolle vom 11. August 2020 keine Akten vorlägen.