B. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 (act. 8.1.1) teilte die Kantonspolizei A. mit, dass über den Polizeieinsatz vom 11. August 2020 keine Akten vorlägen. Der Einsatz sei nicht im Polizeijournal erfasst worden und es werde diesbezüglich nachträglich kein Journaleintrag erfasst werden. C. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 25. November 2020 (act. 8.1) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs mit dem Antrag, die Polizeibeamten B. und C. zu verpflichten, zu dem besagten Polizeieinsatz ein Protokoll oder einen Journaleintrag zu erstellen; anschliessend sei ihm Akteneinsicht zu gewähren.