Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Gegenstand Aktenführungspflicht Beschwerde gegen den Entscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 2. August 2021 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Kantonspolizei AR meinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3. Unter Kostenfolge der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sachverhalt