4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'240.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.