8. Da bereits die Vorinstanz im Rekursverfahren die Nichtigkeit der Verfügung der SDAM hätte feststellen müssen, was zu einem Obsiegen der Beschwerdeführer geführt hätte, ist die Sache zur Neuverlegung der Entschädigungen des vorinstanzlichen Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seite 9 Das Obergericht erkennt: