Vorliegend beschränkt sich die gerichtliche Beurteilung auf die Frage der Nichtigkeit und der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei es sich nach Erachten des Obergerichts um einen einfachen Fall handelt, bei welchem keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten und keine umfangreichen Akten zu studieren waren. In Anbetracht der Umstände erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 2‘000.-- für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Dazu kommen Barauslagen von pauschal 4 % sowie 7.7 % für die Mehrwertsteuer, was total zu einer Entschädigung von Fr. 2'240.20 führt. Diese ist ausgangsgemäss der Vorinstanz aufzuerlegen.