Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Auch der Rekursentscheid der RSHB ist aufzuheben, weil die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt hat und die devolutive Wirkung des Rekurses nur bei einem materiellen Entscheid zum Tragen kommt (vgl. ALAIN GRIFFEL, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 35 zu § 28 VRG, mit Hinweisen). 6. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 34 SHG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG).