5. Mit Blick auf diese Rechtslage ist damit festzustellen, dass der SDAM für die Verfügung vom 23. Juli 2018 keine Verfügungskompetenz zukam, was im vorliegenden Fall einen Nichtigkeitsgrund bildet. Die Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Juli 2018 hätten bereits die Vorinstanz und die RSHB in den Rekursverfahren feststellen müssen, was eine Gutheissung der Rekurse der Beschwerdeführer zur Folge gehabt hätte. Der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.