4.5 Der SDAM kommt keine allgemeine Kompetenz für Verfügungen im Bereich des Sozialhilferechts zu; nur wenn sie eine solche hätte, würde dies allenfalls gegen einen Nichtigkeitsgrund sprechen. Für die Beurteilung grundsätzlicher Fragestellungen und damit für auch Feststellungsverfügungen und die Anordnung konkreter Massnahmen ist vielmehr explizit die Sozialhilfebehörde zuständig (Art. 8 Abs. 2 und 3 SHG). Der Mangel der fehlenden Zuständigkeit war im Weiteren aufgrund von Art. 9 Abs. lit. f SHG und Art. 3 Abs. 3 lit.