Seite 7 eine bloss auf internen Verwaltungsweisungen vorgenommene Zuständigkeitsübertragung nicht (BGE 129 V 485 E. 2.2); dies im vorliegenden Fall umso weniger, als dass das Handbuch nicht einmal von den zuständigen Behörden der Gemeinde H. unterzeichnet ist. Mit den Beschwerdeführern ist diesbezüglich darin übereinzugehen, dass die Sitzgemeinde G. keine über die Vereinbarung hinausgehenden Kompetenzen anstelle der Gemeinde H. an die Sozialen Dienste delegieren kann. Infolgedessen muss