5 des Handbuchs der SDAM vom 5. April 2017 nebst zahlreichen weiteren Zuständigkeiten die Verfügungskompetenz der Leitung SDAM über Sozialhilfe aufgeführt ist, da es sich bei diesem Handbuch offensichtlich nicht um einen formellen, den gesetzlichen Publikationsvorschriften entsprechenden Erlass handelt. Entgegen der Auffassung der SDAM genügt