Zwar wird der Sitzgemeinde G. darin in Art. 3 Abs. 1 die umfassende Verantwortung für den Betrieb der Sozialen Dienste übertragen, jedoch wird analog zu Art. 9 Abs. 3 lit. f SHG auch in Art. 3 Abs. 3 der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten, dass der Sozialdienst (nur) für die Antragsstellung an die Sozialhilfebehörde, soweit Verfügungen zu treffen sind, verantwortlich ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Ziff. 5 des Handbuchs der SDAM vom 5. April 2017 nebst zahlreichen weiteren Zuständigkeiten die Verfügungskompetenz der Leitung