Eine Kompetenzdelegation im Sinne von Art. 8 Abs. 4 SHG an die SDAM anstelle der Sozialhilfebehörde bedarf daher in der Gemeinde H. einer Grundlage in der Gemeindeordnung oder allenfalls einem anderen Gemeindereglement. Eine solche Bestimmung ist in den kommunalen Reglementen – soweit ersichtlich – nicht vorhanden. Eine entsprechende Kompetenzdelegation ergibt sich jedoch auch nicht aus der Vereinbarung zwischen den Gemeinden F. betreffend Soziale Dienste Appenzeller Mittelland. Zwar wird der Sitzgemeinde G. darin in Art. 3 Abs. 1 die umfassende Verantwortung für den Betrieb der Sozialen Dienste übertragen, jedoch wird analog zu Art. 9 Abs. 3 lit.