4.4 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, bGS 151.11) legen die Gemeinden ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz in der Gemeindeordnung fest. Die Gemeindeordnung bestimmt die Organisation der Behörden und Verwaltung, Aufgaben und Befugnisse der Organe sowie die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten (Art. 4 Abs. 2 GG und Art. 1 der Gemeindeordnung der Gemeinde H., GO). Eine Kompetenzdelegation im Sinne von Art. 8 Abs. 4 SHG an die SDAM anstelle der Sozialhilfebehörde bedarf daher in der Gemeinde H. einer Grundlage in der Gemeindeordnung oder allenfalls einem anderen Gemeindereglement.