4.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Aufenthalts im Frauenhaus in der Gemeinde H. Wohnsitz hatten, womit nach Art. 3 Abs. 1 SHG die Gemeinde H. für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig war. Aus dem Sozialhilfegesetz ergibt sich im Weiteren keine originäre Verfügungskompetenz der SDAM, auch wenn diese nach Art. 9 Abs. 3 lit. e SHG für die Geltendmachung von Rückerstattungen verantwortlich ist. Art. 8 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 SHG implizieren vielmehr ausdrücklich, dass es für Verfügungen der SDAM einer Kompetenzdelegation der zuständigen Gemeinde, d.h. im vorliegenden Fall der Gemeinde H. bedarf.