4.2 Die Vorinstanz geht in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2022 von einer Verfügungsbefugnis der SDAM aus. Die SDAM stützt ihre Verfügungsbefugnis in der Stellungnahme vom Seite 6 4. Februar 2022 auf Ziff. 5 ihres Handbuchs (act. 10) ab, welches die Organisation, die Aufgaben, die Verantwortung und die Kompetenzen der SDAM regelt. Die Beschwerdeführer vertreten in der Stellungnahme vom 18. Februar 2022 die Auffassung, dass die Sitzgemeinde keine über die Vereinbarung hinausgehenden Kompetenzen an die Sozialen Dienste delegieren könne.