Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen den Gemeinden F. betreffend Soziale Dienste Appenzeller Mittelland (SDAM) aus dem Jahr 2012 ist G. Sitzgemeinde. [...] sind Anschlussgemeinden. Nach Art. 3 Abs. 1 übertragen die Anschlussgemeinden der Sitzgemeinde die umfassende Verantwortung für den Betrieb der Sozialen Dienste. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. e der Vereinbarung bereiten die Sozialen Dienste die Verfügungen im Aufgabenbereich der Sozialhilfe zu Handen der zuständigen Behörde vor.