Die Kompetenzen nach Abs. 3 kann die Gemeinde ganz oder teilweise an den Sozialdienst delegieren (Art. 8 Abs. 4 SHG). Der Sozialdienst vollzieht die individuelle Sozialhilfe und ist u.a. für die Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen gegenüber Dritten und von Rückerstattungen sowie die Antragsstellung an die Sozialhilfebehörde, soweit Verfügungen zu treffen sind, zuständig (Art. 9 Abs. 3 lit. e und f SHG). Gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörde kann Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden (Art. 33 Abs. 1 SHG).