4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG, bGS 851.1) obliegt die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton der Gemeinde, in der die hilfsbedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Nach Art. 8 Abs. 1 SHG bestellt jede Gemeinde eine Sozialhilfebehörde. Diese ist u.a. für die Beurteilung grundsätzlicher Fragestellungen der Sozialhilfe (Abs. 2 lit. c), die Anordnung von konkreten Massnahmen sowie Festsetzung und Gewährung von Leistungen (Abs. 3) zuständig. Die Kompetenzen nach Abs. 3 kann die Gemeinde ganz oder teilweise an den Sozialdienst delegieren (Art. 8 Abs. 4 SHG).