Gutheissung des vorinstanzlichen Rekurses zur Folge gehabt hätte (vgl. dazu HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 889, und BGE 129 V 289 E. 3.3 f.) Die Beschwerde ist folglich bereits aus diesem Grund gutzuheissen und der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben. Im Folgenden gilt es jedoch zu prüfen, ob die SDAM überhaupt befugt war, im vorliegenden Fall eine Verfügung in Bezug auf die Rückerstattung der Sozialhilfekosten zu erlassen.