Soweit die Vorinstanz in E. 1c des angefochtenen Entscheids zum Schluss kommt, dass die Feststellungsverfügung mangels schutzwürdigen Interesses des Staates nicht zulässig war, handelt es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel, welcher dem Verfügungscharakter des Entscheids der SDAM vom 23. August 2018 nicht entgegensteht. Wäre die Feststellungs-verfügung mangels schutzwürdigen Interesses der SDAM zu Unrecht ergangen, hätte die Vorinstanz vielmehr auf den Rekurs eintreten und den angefochtenen Rekursentscheid der RSHB vom 22. März 2019 sowie die Verfügung vom 23. August 2018 aufheben müssen, was die teilweise