So wird darin hoheitlich zulasten der Beschwerdeführer festgestellt, dass es sich beim Gemeindebetrag von Fr. 33'997.-- für den Aufenthalt im Frauenhaus um rückzahlungspflichtige Sozialhilfekosten handle. Soweit die Vorinstanz in E. 1c des angefochtenen Entscheids zum Schluss kommt, dass die Feststellungsverfügung mangels schutzwürdigen Interesses des Staates nicht zulässig war, handelt es sich dabei um einen inhaltlichen Mangel, welcher dem Verfügungscharakter des Entscheids der SDAM vom 23. August 2018 nicht entgegensteht.