3. Vorab gilt es festzuhalten, dass der Entscheid der SDAM vom 23. August 2018 entgegen der Ansicht der Vorinstanz als Feststellungsverfügung zu qualifizieren ist (vgl. dazu die Definition in Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] sowie Art. 18 Abs. 1 VRPG). So wird darin hoheitlich zulasten der Beschwerdeführer festgestellt, dass es sich beim Gemeindebetrag von Fr. 33'997.-- für den Aufenthalt im Frauenhaus um rückzahlungspflichtige Sozialhilfekosten handle.