Auf den Rekurs könne mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Die RSHB hat sich im Rekursentscheid vom 22. März 2019 nicht mit der Frage des Feststellungsinteresses der SDAM auseinandergesetzt und bzw. den Verfügungscharakter des Entscheids vom 23. August 2018 nicht in Frage gestellt, womit die Beschwerdeführer nicht damit rechnen konnten, dass nicht auf ihren Rekurs eingetreten werden würde. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass das Nichteintreten für die Beschwerdeführer völlig unerwartet kam, was im Lichte oben genannter Rechtsprechung als Gehörsverletzung zu qualifizieren ist.