Seite 4 2.2 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführer bzw. ehemaligen Rekurrenten eingetreten, da dem Schreiben der SDAM vom 23. August 2018 mangels Feststellungsinteresses des Staates kein Verfügungscharakter zukomme. Dabei handle es sich um ein reines Informationsschreiben, welches keine Rechte und Pflichten auslöse. Damit liege kein für ein Sachurteil im Rekursverfahren notwendiges Anfechtungsobjekt vor. Auf den Rekurs könne mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.