Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Da die Vorinstanz nicht auf ihren Rekurs gegen den negativen Rekursentscheid der RSHB betreffend Anrechnung der Kosten im Frauenhaus E. eingetreten ist, sind sie in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.