F. Am 12. Juli 2021 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person von RA AA. gewährt (act. 4). G. Mit Eingabe vom 16. August 2021 (act. 5) beantragte das Departement Gesundheit und Soziales (im Folgenden: Vorinstanz) Abweisung der Beschwerde.