C. Gegen diesen Entscheid liessen A1. und A2., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 15. April 2019 (act. 7) Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales erheben u.a. mit den Anträgen, den Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die von den SDAM für den Aufenthalt von A1. und ihren Sohn, A2., im Frauenhaus E. übernommenen Kosten zu Unrecht als rückerstattungspflichtige Kosten im Sinne von Sozialhilfeschulden angerechnet werden. Zudem wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.