3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 619.30 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zulasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird RA AA. mit Fr. 619.30 aus der Staatskasse entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.