1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache zur Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. Diese wird zur Hälfte (Fr. 350.--) der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte (Fr. 350.--) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.