Ausgangsmässig wird diese zur Hälfte und damit zu Fr. 619.30 der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz zugesprochen. Zur Hälfte (Fr. 619.30) wird die Entschädigung zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten nachzuzahlen und die Auslagen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 25 Abs. 3 VRPG). Seite 5 Das Obergericht erkennt: