Diese wird im Rahmen des Obsiegens und Unterliegens zur Hälfte (Fr. 350.--) der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte (Fr. 350.--) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.