5. 5.1 Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Entscheidgebühr wird auf insgesamt Fr. 700.-- festgesetzt (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese wird im Rahmen des Obsiegens und Unterliegens zur Hälfte (Fr. 350.--) der Beschwerdeführerin auferlegt und zur Hälfte (Fr. 350.--) auf die Staatskasse genommen.