18 Abs. 2 VRPG). Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz ist damit in der Hauptsache nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit in Bezug auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.