Damit kann nicht zweifelhaft sein, dass die verfügende Behörde die Rechnung aufgehoben hat, zumal nicht ersichtlich ist, wie der Widerruf einer Rechnung sonst erfolgen sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass kein Rechtsmittel auf der Verfügung vom 18. Mai 2021 aufgeführt ist, da mit der Aufhebung der Rechnung dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren entsprochen wurde und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch bei einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung innert zwei Monaten der Weiterzug der Wiedererwägungsverfügung offen gestanden wäre (Art. 18 Abs. 2 VRPG).