3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit rechtsfehlerhaft abgeschrieben habe. Aufgrund des Devolutiveffekts dürfe sich die verfügende Behörde im Rekursverfahren grundsätzlich nicht mehr mit der Sache befassen. Es fehle eine gesetzliche Grundlage, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen könne. Selbst wenn eine solche zulässig wäre, fehle es an einer Wiedererwägungsverfügung, die den im Rekurs gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entspreche.