2. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz geht hervor, dass der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren versehentlich keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, weshalb diesbezüglich eine teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragt wird. Damit kann die Beschwerde in diesem Punkt ohne Weiteres gutgeheissen werden, womit die Sache zur Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.