2. Dagegen liess A., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 26. April 2021 (act. 2.5) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben u.a. mit dem Antrag, die Rechnung vom 1. April 2021 aufzuheben. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 3. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 (act. 2.6) hielt die Kantonspolizei (im Folgenden: verfügende Behörde) fest, dass die Verfügung vom 1. April 2021 fälschlicherweise an A. ergangen sei. Aufgrund dessen ziehe sie die Verfügung in Wiedererwägung und ziehe diese zurück. Die Rechnung vom 1. April 2021 könne damit als hinfällig betrachtet werden.