b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, soweit sie die Gewährung einer Parteikostenentschädigung für das Rekursverfahren betrifft. Im Übrigen sei sie abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt 1. Mit Verfügung vom 1. April 2021 (act. 2.4) stellte die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden A. anlässlich einer Fürsorgerischen Unterbringung vom 15. Februar 2021 einen Betrag von Fr. 494.50 für den Transport in Rechnung.